Junge Liberale Bielefeld

Jeden 2. und 4. Dienstag im Monat, 18.30 Uhr, Kreisgeschäftsstelle, Prinzenstr. 14

Satzung

Die Satzung regelt grundlegende Arbeitsabläufe und sichert die demokratische Struktur des Kreisverbandes. Auf dem Kreiskongress vom 22. April 2008 wurde sie umfassend reformiert, so dass sie nun eine sehr viel flexiblere Arbeit gewährleistet.

SATZUNG DER JULIS IN BIELEFELD

§ 1 GRUNDSÄTZE

1. Der Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Nordrhein-Westfalen e.V.

2. Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Leute mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen auf nationaler und internationaler Ebene in die Praxis umzusetzen. Keine Partei oder Wählergemeinschaft kann den Jungen Liberalen näher sein als die FDP.

3. Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen ein.

§ 2 GLIEDERUNG

1. Die Grenzen des Kreisverbandes decken sich mit denen des Kreisverbandes der FDP Bielefeld.

2. Der Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen kann sich in Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband ist auf Antrag von drei Jungen Liberalen des zukünftigen Ortsverbandes einzurichten. Der Antrag ist dem Kreisverband vorzulegen und kann nur auf Beschluss des Kreiskongresses mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden. Die Ortsverbände sind aufzulösen, sobald keine Gewähr regelmäßiger Arbeit gegeben ist und ein entsprechender Antrag auf dem Kreiskongress gestellt wird, der ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit bedarf.

§ 2a SUBSIDIARITÄT

Die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes der Jungen Liberalen sind Bestandteil dieser Satzung und gehen ihr vor.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Kreisverbandes Bielefeld der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthaltsort in Bielefeld hat.

2. Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes und somit auch des Kreisverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die übergeordneten Satzungen des Bundes- oder Landesverbandes nichts anderes bestimmen, ist das Mindestalter 14 Jahre.

3. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand beantragt. Über die Aufnahme bei den Jungen Liberalen entscheidet der Kreisvorstand. Der Kreisvorstand hat in seiner nächsten Sitzung nach Stellung eines Aufnahmeantrages, spätestens aber binnen eines Monats, darüber zu entscheiden. Die Aufnahme wird wirksam, wenn sie vom Kreisvorstand schriftlich oder in Textform bestätigt wurde.

4. Bittet ein Mitglied aus einem anderen Kreisverband der Jungen Liberalen um Aufnahme in den Kreisverband Bielefeld, so ist bei der Ummeldung nach § 3 Absatz 3 zu verfahren.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) bei Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern die Satzung des Landes- oder Bundesverbandes nichts anderes vorsieht. Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären ist.
c) mit dem Eintritt in eine konkurrierende politische Organisation.
d) durch Ausschluss bei den Jungen Liberalen. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag auf Ausschluss aus den vorgenannten Gründen entscheidet das Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen. Wer mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung keine Beiträge bezahlt, kann durch Beschluss des Kreisvorstandes ausgeschlossen werden.
e) durch Tod.

6. Ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 3a FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

1. Fördermitglied der Jungen Liberalen Bielefeld kann eine Person jeden Alters werden, die

a) sich den Jungen Liberalen politisch oder persönlich verbunden fühlt,
b) die Grundsätze der Jungen Liberalen und des Verbandes anerkennt,
c) einen Förderbeitrag gemäß der Beitragsordnung entrichtet und
d) den Kreisvorstand ihre Absicht erklärt und als Fördermitglied anerkannt wird.

2. Mit einer Fördermitgliedschaft hat die Person weder die Pflichten noch die Rechte von gewöhnlichen Mitgliedern der Jungen Liberalen. Ein Fördermitglied erhält dennoch Einladungen zu Veranstaltungen der Jungen Liberalen.

§ 4 ORGANE

Die Organe des Kreisverbandes Bielefeld der Jungen Liberalen sind:
1. der Kreiskongress
2. der Kreisvorstand

§ 5 DER KREISKONGRESS

1. Der Kreiskongress der Jungen Liberalen Bielefeld ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen Kreisverband Bielefeld.

2. Unübertragbare Aufgaben des Kreiskongresses sind

a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes.
Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Entlastung von Mitgliedern des Kreisvorstandes in Einzelabstimmung erfolgen.
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Kreisvorstand nicht angehören dürfen. Es können zwei Stellvertreter gewählt werden.
c) Satzungsänderungen.
d) die Wahl der Delegierten zu übergeordneten Gremien nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzungen
e) Gründung und Auflösung von Ortsverbänden
f) Festlegung der Beitragsordnung
g) Auflösung des Kreisverbandes

3. Der Kreiskongress der Jungen Liberalen ist eine Mitgliederversammlung.

4. Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich und zum Ende der einjährigen Amtszeit des Kreisvorstandes statt. Darüber hinaus ist er unverzüglich auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zehn von Hundert der Mitglieder, mindestens jedoch fünf Jungen Liberalen des Kreisverbandes einzuberufen.

5. Der Kreiskongress wird mit Frist von mindestens 2 Wochen unter
gleichzeitigem Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder.

6. Er ist beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte der zu Beginn des Kongresses erschienen Mitglieder anwesend sind.

7. Die Tagesordnung des Kreiskongresses gemäß § 5.4. Satz 1 hat
a) die Wahl eines Präsidiums,
b) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
c) den Vortrag und die Genehmigung des Kassenberichts,
d) die Wahl des Kreisvorstandes,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und
f) die Wahl der Delegiertes zu übergeordneten Gremien
vorzusehen.

8. Den Vorsitz des Kreiskongresses führt der Kreisvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
Bei Wahlkongressen ist zu Beginn des Kreiskongresses ein Tagungspräsident zu wählen. Es kann ein Stellvertreter gewählt werden, der mit dem Tagungspräsidenten das Tagungspräsidium bildet. Dieses bestimmt einen Protokollführer. Ferner bestimmt das Präsidium einen Wahlausschuss dem keiner der Kandidaten angehören darf.

9. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und der Kreisvorstand sowie alle im Raum Bielefeld operierenden Vereinigungen, die Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) sind.
Über die Dringlichkeit von Anträgen entscheidet der Kreiskongress mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens bei der Eröffnung des Kreiskongresses vorliegen.

10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Bielefeld. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

11. Wahlen und Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Kreisverbandes können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden.

12. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, genügt die einfache Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen mitgezählt werden.

13. Der Kreiskongress ist öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 6 DER KREISVORSTAND

1. Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Kreisvorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, von denen einer zugleich die Position des Schatzmeisters einnimmt,
c) bis zu vier Beisitzern
d) Mitgliedern des Kreisverbandes, die höheren Gremien der Jungen Liberalen angehören. Ihnen kommt beratende Funktion zu.
Der Kreisvorstand gibt sich in einer konstituierenden Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung und gegebenenfalls weitere Sachverhalte regelt. Solange keine neue Geschäftsordnung beschlossen wird, gilt die alte.

1a. Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand.

1b. Der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen Bielefeld sollte Mitglied der FDP sein.
Die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder sollten Mitglieder der FDP sein, sofern die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes nicht anderes vorschreiben.

2. (entfällt)

2a. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes aus, kann der Kreisvorstand einen Kreiskongress für Nachwahlen einzuberufen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Falls es zu keinen Nachwahlen kommt, gelten folgende Regelungen:
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Schatzmeister für den Rest der Amtszeit.
Scheidet der Kreisvorsitzende aus seinem Amt aus, so benennt der Vorstand einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zum kommissarischen Kreisvorsitzenden, der dann innerhalb von 8 Wochen einen Kreiskongress einberufen muss, auf dem ein neuer Kreisvorsitzender gewählt wird.

3. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Für die Durchführung der Wahlen gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

3a. Die Abberufung des Kreisvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten erfolgen. Anträge auf Abberufung des Kreisvorstands müssen den Mitgliedern zusammen mit den Einladungen zum Kreiskongress zugehen. Für sie gilt die gleiche Antragsfrist wie für Satzungsänderungsanträge.

4. Die Vertretung des Kreisverbandes im Sinne von § 26 BGB ist Aufgabe des Kreisvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes allein berechtigt.

5. Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses und der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

6. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

7. Der Kreisvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über die geleistete Arbeit dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

8. Der Kreisvorstand hat das Recht, weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren.
Außerdem kann er Mitglieder für besondere Aufgaben berufen. An Kreisvorstandssitzungen nehmen sie mit beratender Stimme teil.

9. Der Kreisvorstand ist von einem seiner gewählten Mitglieder einzuberufen.

§ 7 FINANZEN

1. Der Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

2. Die Mitgliedsbeiträge der Jungen Liberalen sind in einer Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung legt der Kreiskongress fest.

3. Der für den Bereich Finanzen zuständige stellvertretende Kreisvorsitzende hat die Kasse ordnungsgemäß zu führen, insbesondere für eine sichere Belegung der Ausgaben zu sorgen. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die Kasse zu gewähren.

4. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von zwei Kassenprüfern die Kassenführung zu prüfen. Der Kreiskongress ist über die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu informieren. Die Kassenprüfer und ihre Stellvertreter werden vom Kreiskongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 8 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der beim Kreiskongress anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Antragsfrist für Satzungsänderungsanträge ist 3 Wochen vor Tagung des Kreiskongresses. Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zu verschicken.

§ 8a ANRUFUNG DES BUNDESSCHIEDSGERICHTS

Bei Zweifelsfällen über die Auslegung dieser Satzung entscheidet zunächst die Versammlungsleitung. Die Entscheidung kann nur vor dem Bundesschiedsgericht der Jungen Liberalen angefochten werden.

§ 9 GESCHÄFTSORDNUNG

Im Kreisverband Bielefeld der Jungen Liberalen gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in der jeweils gültigen Fassung, sofern die Satzung des Kreisverbandes nicht andere Regelungen vorsieht.

§ 10 AUFLÖSUNG

1. Die Auflösung des Kreisverbandes Bielefeld der Jungen Liberalen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der zu Beginn eines Kreiskongresses anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen für Satzungsänderungsanträge.

2. Im Falle einer Auflösung des Kreisverbandes fällt sein gesamtes Vermögen den von Bodelschwingschen Anstalten zu.

REDAKTIONELLE ANMERKUNG

Die Satzung trat 22.10.1981 in Kraft und wurde zuletzt geändert am 22.04.2008.